BGH, Urteil vom 09.10.2019, Az.: IV ZR 235/18

Ein befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversicherung setzt sowohl das Vorliegen eines sachlichen Grundes als auch eine Begründung der Befristung durch den Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer voraus.

Sachverhalt:

Der Kläger verlangt von der Beklagten weitere Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsver­sicherung, die er als selbständiger Betreuer von PC-Netzwerken mit der Beklagten im Jahr 2012 abgeschlossen hatte. Im Oktober 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Im Februar 2014 erstellte ein Gutachter, der vom Kran­kentagegeldversicherer des Klägers beauftragt worden war, eine Stellungnahme, nach welcher der Kläger infolge einer schweren depressiven Episode voraussichtlich sechs Mona­te ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande sei, seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen; es handele sich um einen Dauerzustand, der eine Besserung unwahr­schein­lich erscheinen lasse. Die Stellungnahme wurde der Beklagten übermittelt. Mit Schreiben vom 19.03.2014 teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit: „Sehr geehrter [Kläger], nach Prüfung aller vorliegenden Unterlagen erbringen wir die vertragsgemäßen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Zeitraum vom 01.03.2014 – 01.06.2015 nach § 173 VVG. Ab diesem Termin entfällt die Beitragszahlung. […] Die künftig fälligen Renten überweisen wir jeweils im Voraus auf das angegebene Konto. […]“ Im Mai 2015 beantragte der Kläger, die Versicherungsleistungen über den 01.06.2015 hinaus zu erhalten. Ein von der Beklagten daraufhin eingeholtes ärztliches Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine leichtgradige depressive Episode mit Somatisierung vorliege und er noch zu mehr als 50 % in seiner letzten beruflichen Tätigkeit leistungsfähig sei. Hierauf gestützt lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.04.2016 weitere Leistungen ab. Der Kläger meint, die Beklagte sei aufgrund ihres Anerkenntnisses im Schreiben vom 19.03.2014 über den 01.06.2015 hinaus verpflichtet, Versicherungsleistungen zu erbringen. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente, Rückzahlung geleisteter Prämien, Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie Zahlung von Zinsen gerichteten Leistungs­an­träge des Klägers ebenso abgewiesen wie sein Begehren, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn von der Prämienzahlungspflicht freizustellen sowie vertraglich vereinbarte Überschüsse an ihn zu zahlen. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesge­richt zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Der 4. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat geurteilt, dass sich die Beklagte schon des­wegen nicht auf die Befristung ihres Anerkenntnisses berufen kann, weil sie die Befristung im Schreiben vom 19.03.2014 nicht begründet hat. Zur Begründung weist der Senat außerdem darauf hin, dass das befristete Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeitsversi­che­rung zunächst das Vorliegen eines sachlichen Grundes voraussetzt. Dies ergebe sich hier bereits unmittel­bar aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen. § 8 Abs. 2 AVB bestimmt für die hier maßgebliche Berufsgruppe 1+, dass die Beklagte grundsätzlich keine zeitlich befristeten An­er­kenntnisse ausspricht, sondern allenfalls in begründeten Einzelfällen ein auf maximal 18 Monate befristetes zeitliches Anerkenntnis. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird der hier maßgeblichen Bedingungslage aus Sicht des Senats entnehmen, dass nur bei Vor­liegen eines sachlichen Grundes eine Befristung möglich ist, da nur dann ein begründeter Einzelfall vorliegen kann. Diese vertragliche Regelung stehe auch in Einklang mit § 173 Abs. 2 VVG. Der Gesetzgebungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift lasse sich entnehmen, dass auch im Rahmen des § 173 Abs. 2 VVG ein grundloses Anerkenntnis nicht möglich sei. Da somit das befristete Anerkenntnis eines sachlichen Grundes bedarf, muss nach Auffassung des BGH der Versicherer diese Befristung auch gegenüber dem Versiche­rungsnehmer begründen. Der Senat erläutert, dass der Berufsunfähigkeitsversicherer dafür Sorge zu tragen hat, dass der Versicherungsnehmer seine Rechte aus dem Versicherungs­verhältnis sachgerecht wahrnehmen kann; dies setzt die Nachvollziehbarkeit der Versiche­rer­ent­scheidung voraus. Daher sei der Berufsunfähigkeitsversicherer verpflichtet, seine Ent­scheidung, nur ein befristetes Anerkenntnis abzugeben, zusammen mit der Erklärung des befristeten Anerkenntnisses zu begründen. Rechtsfolge der im Streitfall fehlenden Begrün­dung der Befristung des Anerkenntnisses ist nach Worten des BGH, dass sich die Beklagte nicht auf die Befristung berufen kann. Der BGH hat daher im Ergebnis den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

OLG Dresden, Beschluss vom 04.06.2019, Az.: 4 U 506/19

Die Frage, welche Maßnahmen ein Arzt ergreifen muss, richtet sich immer nach der berufs­fachlichen Sicht seines Fachbereichs unter Berücksichtigung der in seinem Fachbereich vorausgesetzten Kenntnisse und Fähigkeiten in der jeweiligen Behandlungssituation. Der Allgemeinarzt ist verpflichtet, den Patienten, soweit erforderlich, einer fachärztlichen Behand­lung zuzuführen. Stellt sich ein Patient mit einem geröteten Auge bei einem Allgemeinarzt vor, besteht eine solche Verpflichtung jedoch nur, wenn aufgrund einer Untersuchung mit in der Hausarztpraxis zur Verfügung stehenden Mitteln und der Anamnese des Patienten der konkrete Verdacht auf eine Erkrankung des Auges oder einen eingedrungenen Fremdkörper besteht. Lediglich unspezifische Beschwerden rechtfertigen es, von einer Überweisung abzu­sehen und den Patienten zu einer Wiedervorstellung zu veranlassen.

LG Flensburg, Urteil vom 02.08.2019, Az.: 3 O 198/15

Die Durchführung und Befundung einer Röntgenaufnahme des Thorax gehört noch in das Fachgebiet eines niedergelassenen Pneumologen. Bei der Durchführung und Befundung einer Röntgenaufnahme des Thorax muss ein niedergelassener Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie deswegen den Standard seines Fachgebiets wahren, nicht den eines Radio­logen. Denn nur wenn ein Arzt Untersuchungs- und Behandlungsmethoden anwendet, die ein fremdes Fachgebiet betreffen, hat er dessen Standard zu garantieren.

OLG Oldenburg, Urteil vom 13.11.2019, Az.: 5 U 108/18

Das Mädchen hat als Folge einer Sauerstoffunterversorgung vor der Geburt einen schweren Hirnschaden erlitten; sie ist schwerstbehindert und wird Zeit ihres Lebens immer auf fremde Hilfe angewiesen sein. Zu der Schädigung war es gekommen, weil ca. 45 Minuten vor der Entbindung die Herzfrequenz des Kindes sehr stark abgefallen war (sog. Bradykardie); in diesem Zeitraum zeichnete indessen das CTG (sog. Wehenschreiber) für ca. 10 Minuten keinen Herzschlag auf, weder den des Kindes noch den der Mutter; als nach 10 Minuten im CTG ein Herzschlag mit normgerechter Frequenz wieder erfasst werden konnte, hielten die Ärzte dies für den Herzschlag des Kindes in der Annahme, es habe sich wieder erholt. Tatsächlich handelte es sich allerdings um den Herzschlag der Mutter. Als man den Irrtum später bemerkte, war die Klägerin durch die Sauerstoffunterversorgung bereits erheblich geschädigt.

Dieses Vorgehen stellt einen groben Behandlungsfehler da, so der Senat unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Die behandeln­den Ärzte hätten sich angesichts des Verdachts auf einen kindlichen Herzfrequenzabfall auf andere Weise davon überzeugen müssen, dass es dem Kind gut geht, z.B. durch eine sog. Kopfschwartenelektrode; keinesfalls hätte man sich angesichts der bedrohlichen Situation über einen Zeitraum von 10 Minuten mit einem nicht aussagekräftigen CTG zufrieden geben dürfen.

Weil die Beklagten bereits aus diesem Grund der Klägerin hafteten, musste sich der Senat mit den weiteren Vorwürfen gegen die Klinik, dass nämlich die Reanimation nach der Geburt nicht sofort begonnen wurde, dass kein Beatmungsbeutel nach der Geburt zur Verfügung gestanden hatte, dass die Maskenbeatmung nach der Geburt versehentlich ohne Druck erfolgte und dass der verständigte Notarzt 10 Minuten zu spät erschienen war, nicht weiter auseinandersetzen.

Der Senat hat mit seinem Urteil ein im Wesentlichen gleichlautendes Urteil des Landgerichts Osnabrück bestätigt; das zuerkannte Schmerzensgeld sei in jedem Fall angemessen; weil nur die Beklagten Berufung eingelegt hatten, musste sich der Senat mit der Frage eines höheren Schmerzensgeldes nicht befassen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 15.11.2019