BGH, Urteil vom 11.05.2017, Az.: III ZR 92/16

Bei einem Hausnotrufvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag. Der Dienstleister schuldet keinen Erfolg etwaiger Rettungsmaßnahmen und trägt keine Verantwortung für deren ordnungsgemäße Durchführung. Dies gilt auch dann, wenn er nach dem Vertrag ver-pflichtet ist, unverzüglich eine angemessene Hilfeleistung zu vermitteln, wobei ihm bei der Beantwortung der Frage, welche Hilfeleistung unter den konkreten Umständen angemessen ist (z.B. Schlüsseldienst, Hausarzt, Rettungsdienst, Notarzt) ein gewisser Ermessenspiel¬raum zusteht. Allerdings stellt die Entsendung eines medizinisch nicht geschulten Mitarbei¬ters zur Abklärung der Situation keine angemessene Hilfeleistung im Sinne des Hausnot¬rufvertrages dar, wenn es sich um eine dramatische Situation handelt, bei der ein Schlagan¬fall wahrscheinlich war. Die Folgen der Ungewissheit, ob der Schaden abwendbar war, ist in diesem Fall nicht dem Geschädigten aufzubürden.