BGH, Urteil vom 26.05.2020, Az.: VI ZR 186/17
Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB wird mangels grob fahrlässiger Unkenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB grundsätzlich nicht schon dann in Lauf gesetzt, wenn es der Geschädigte oder sein Wissensvertreter unterlässt, Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin zu überprüfen. Das medizinische Fachwissen eines Sozius kann einem anderen regelmäßig nicht zugerechnet werden.
Sachverhalt:
Die Parteien streiten darüber, ob Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1 bis 3 (Beklagten) wegen ärztlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit seiner Geburt im Jahr 2003 verjährt sind. Auf Aufforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers übersandte die Beklagte zu 1 ihnen am 22.09.2006 die aus 91 Seiten bestehende Dokumentation über den stationären Aufenthalt der Mutter des Klägers. Mit der am 29.10.2010 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 40.000 Euro, Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten und die Feststellung der Pflicht zum Ersatz der materiellen und weiteren immateriellen Schäden.
Urteilsgründe:
Der 6. Zivilsenat des BGH hat geurteilt, dass mit der Begründung des Berufungsgerichts die Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Klägers wegen der genannten ärztlichen Behandlungsfehler im Zusammenhang mit seiner Geburt nicht bejaht werden kann. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB beginnt die hier maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kläger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Der BGH weist zunächst darauf hin, dass das medizinische Fachwissen eines Sozius in einer Rechtsanwaltssozietät einem anderen regelmäßig nicht zugerechnet werden kann. Aus Sicht des Senats kann im konkreten Fall unabhängig von etwaigem vorhandenem medizinischem Fachwissen der Vorwurf grob fahrlässiger Unkenntnis nicht mit der Begründung erhoben werden, die Prozessbevollmächtigten des Klägers hätten nach Eingang der Behandlungsunterlagen Ende September 2006 noch vor dem Jahresende diese Unterlagen prüfen und ihnen Hinweise auf schuldhaftes Fehlverhalten der Beklagten entnehmen müssen und können. Nach Überzeugung des Senats kann nämlich von einem Patienten oder seinem Wissensvertreter grundsätzlich nicht erwartet werden, dass er Krankenhausunterlagen auf ärztliche Behandlungsfehler hin überprüft, es sei denn, es handelte sich um Feststellungen, die sich ohne weiteres treffen lassen, wie etwa die Feststellung der Namen der behandelnden Ärzte. Der BGH hat daher das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.