BGH, Beschluss vom 16.08.2016, Az.: VI ZR 634/15

Wenn der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygienevorstoß vorgetragen hat, kann das behandelnde Krankenhaus eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Maßnahmen treffen, die es ergriffen hat, um sicherzustellen, dass die (vom Sachverständigen ausgeführ-ten) für ein behandlungsfehlerfreies Vorgehen notwendigen Hygienebestim¬mungen einge-halten wurden. Dies kann der Fall sein, wenn der Patient insbesondere darauf hingewiesen hat, dass er als frisch operierter Patient neben einen Patienten gelegt worden war, der unter einer offenen, mit einem Keim infizierten Wunde im Kniebereich litt und sein „offenes Knie“ allen Anwesenden zeigte. Dieser Vortrag genügt, um eine erweiterte Darlegungslast des Krankenhauses auszulösen. Denn an die Substantiierungspflichten der Parteien im Arzthaf-tungsprozess sind nur maßvolle und verständige Anforderungen zu stellen.