OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2017, Az. 26 U 30/16

Mit der stationären Aufnahme eines Patienten übernimmt die Klinik auch eine Obhuts- und Schutzpflicht, um den Patienten vor zumutbaren Gefahren und Schäden zu schützen. Maßgebend ist, ob im Einzelfall wegen der Verfassung des Patienten aus der Sicht ex ante ernsthaft damit gerechnet werden musste, dass er sich ohne Sicherungsmaßnahmen selbst schädigen könnte. Darüber hinaus hat derjenige, der eine Gefahrenlage für Dritte schafft, eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss daher alle erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern. Besteht bei einem Patienten eine Weglauftendenz, kann eine Sicherung der Fenster geboten sein.

OLG Köln, Urteil vom 11.01.2017, Az.: 5 U 46/16

Der Patient muss vom Operateur darüber aufgeklärt werden, wenn je nach intraoperativem Verlauf und Befund auch eine Entfernung der Kniescheibe in Betracht kommen kann. Der Operateur muss sich eine entsprechend erweiterte Einverständniserklärung geben lassen. Diese Aufklärungspflicht ist zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erforderlich. Eine Aufklärung ist umso erforderlicher, je weitergehender die möglichen Auswirkungen der zusätzlichen Maßnahme sind.