Ärztliche Aufklärung bei intraoperativ entschiedener Behandlungsmaßnahme
OLG Köln, Urteil vom 11.01.2017, Az.: 5 U 46/16
Der Patient muss vom Operateur darüber aufgeklärt werden, wenn je nach intraoperativem Verlauf und Befund auch eine Entfernung der Kniescheibe in Betracht kommen kann. Der Operateur muss sich eine entsprechend erweiterte Einverständniserklärung geben lassen. Diese Aufklärungspflicht ist zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten erforderlich. Eine Aufklärung ist umso erforderlicher, je weitergehender die möglichen Auswirkungen der zusätzlichen Maßnahme sind.