BGH, Urteil vom 13.06.2024, Az.: III ZR 279/23

Ein Patient hat einen Anspruch auf Rückerstattung gezahlten Honorars für in Anspruch genommene ärztliche Leistungen gegenüber einer Privatkrankenanstalt aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Behandlungsvertrag über ein Pauschalhonorar. Die ambulant erbrachten ärztlichen Leistungen sind zwingend nach der GOÄ abzurechnen. Die GOÄ ist auch dann anzuwenden, wenn der Behandlungs­vertrag mit einer juristischen Person, wie hier einem Krankenhausträger, oder einem medizinischen Versorgungszentrum abgeschlossen wird und der behandelnde Arzt lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in Erfüllung seiner eigenen Dienstaufgaben tätig wird und mit dem Patienten selbst keinen Vertrag abschließt. Die ambulante Behandlung des Patienten wandelt sich auch nicht dadurch zu einer stationären Behandlung, wenn der Patient für eine Nacht zur Beobach­tung in einem Krankenhaus bleiben musste, mit dem dieser gesonderte Verträge über Unterkunft und Pflege nach dem ambulanten Eingriff geschlossen hatte. Eine vom Patienten bereits geleistete Pauschalhonorarzahlung ist folglich gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB ohne Rechtsgrund erfolgt, da der Behand­lungsvertrag nach § 125 BGB i.V.m. mit § 2 GOÄ bzw. gemäß § 134 BGB unwirksam ist und keinen Rechtsgrund für die Honorarforderung darstellt.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2024, Az. L 5 KA 1146/23

Ist eine Arztstelle in einem medizinischen Versorgungszentrum nachzubesetzen, ist Voraus­setzung, dass der ausscheidende Arzt und der prospektive neue Stelleninhaber derselben Arztgruppe im Sinne der Regelungen der Bedarfsplanung angehören und dass das Tätig­keits­spektrum des neuen Angestellten dem des vorigen im Wesentlichen entspricht. Entscheidend ist dabei, ob die Leistungen, zu deren Erbringung und Abrechnung der Vor­gän­ger und der Nachfolger berechtigt sind, größtenteils übereinstimmen. Wesentlich ist in­soweit das tatsächliche Abrechnungsverhalten. Es fehlt an einem im Wesentlichen ent­spre­chenden Tätigkeitsspektrum, wenn der prospektive neue Stelleninhaber über eine ande­re fachliche Qualifikation verfügt, so dass es ihm nicht erlaubt ist, die Patienten seines Vor­gän­gers zu behandeln. Ziel ist es, dem MVZ die weitere wirtschaftliche Nutzung der vom Vorgänger aufgebauten Strukturen (Patientenstamm, ggf. Gerätschaften) durch Einsatz eines Nachfolgers zu ermöglichen.

BGH, Urteil vom 04.06.2024, Az.: VI ZR 108/23

Ein Patient hat gegen einen behandelnden Arzt einen Anspruch auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen eines Behandlungsfehlers, wenn dieser kausal für die auf­getretene Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Vorliegend hat der frühgeborene Patient eine Sehbeeinträchtigung, einhergehend mit einer Netzhautablösung erlitten, wobei dem behan­delnden Arzt ein ärztliches Fehlverhalten in der unterbliebenen Kontrolluntersuchung am errechneten Geburtstermin vorgeworfen wird. Die nun in § 630h V S. 2 BGB geregelte Beweislastumkehr hat einen festgestellten Befunderhebungs- oder Befundsi­che­rungsfehler zur Voraussetzung. Sie ist jedoch nicht anzuwenden, wenn der Behandlungsfehler, wie vorliegend, einen Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Information darstellt. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Verletzung der Informationspflicht unmittelbar das Unterblei­ben der Erhebung medizinisch gebotener Befunde zur Folge hat.