BGH, Urteil vom 13.06.2024, Az.: III ZR 279/23
Ein Patient hat einen Anspruch auf Rückerstattung gezahlten Honorars für in Anspruch genommene ärztliche Leistungen gegenüber einer Privatkrankenanstalt aus einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Behandlungsvertrag über ein Pauschalhonorar. Die ambulant erbrachten ärztlichen Leistungen sind zwingend nach der GOÄ abzurechnen. Die GOÄ ist auch dann anzuwenden, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, wie hier einem Krankenhausträger, oder einem medizinischen Versorgungszentrum abgeschlossen wird und der behandelnde Arzt lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in Erfüllung seiner eigenen Dienstaufgaben tätig wird und mit dem Patienten selbst keinen Vertrag abschließt. Die ambulante Behandlung des Patienten wandelt sich auch nicht dadurch zu einer stationären Behandlung, wenn der Patient für eine Nacht zur Beobachtung in einem Krankenhaus bleiben musste, mit dem dieser gesonderte Verträge über Unterkunft und Pflege nach dem ambulanten Eingriff geschlossen hatte. Eine vom Patienten bereits geleistete Pauschalhonorarzahlung ist folglich gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB ohne Rechtsgrund erfolgt, da der Behandlungsvertrag nach § 125 BGB i.V.m. mit § 2 GOÄ bzw. gemäß § 134 BGB unwirksam ist und keinen Rechtsgrund für die Honorarforderung darstellt.