Nachfolgearzt in MVZ muss Tätigkeitsspektrum wie Vorgänger haben
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.05.2024, Az. L 5 KA 1146/23
Ist eine Arztstelle in einem medizinischen Versorgungszentrum nachzubesetzen, ist Voraussetzung, dass der ausscheidende Arzt und der prospektive neue Stelleninhaber derselben Arztgruppe im Sinne der Regelungen der Bedarfsplanung angehören und dass das Tätigkeitsspektrum des neuen Angestellten dem des vorigen im Wesentlichen entspricht. Entscheidend ist dabei, ob die Leistungen, zu deren Erbringung und Abrechnung der Vorgänger und der Nachfolger berechtigt sind, größtenteils übereinstimmen. Wesentlich ist insoweit das tatsächliche Abrechnungsverhalten. Es fehlt an einem im Wesentlichen entsprechenden Tätigkeitsspektrum, wenn der prospektive neue Stelleninhaber über eine andere fachliche Qualifikation verfügt, so dass es ihm nicht erlaubt ist, die Patienten seines Vorgängers zu behandeln. Ziel ist es, dem MVZ die weitere wirtschaftliche Nutzung der vom Vorgänger aufgebauten Strukturen (Patientenstamm, ggf. Gerätschaften) durch Einsatz eines Nachfolgers zu ermöglichen.