BSG, Urt. vom 30.11.2023, Az.: B 3 KR 23/22 R

Leitsatz

1. Der Anspruch auf Krankengeld ruht u.a., solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird.

2. Der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld ruht nicht, wenn durch den Vertragsarzt entgegen seiner seit 1.1.2021 gesetzlich begründeten Pflicht die unmittelbar elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse nicht erfolgt. Eine etwaige Verspätung bei der ab 1.1.2021 von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen an die Krankenkassen zu übermittelnden Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Abs. 1 Satz 1 SGB V führt nicht zu Rechtsfolgen zulasten der Versicherten.

BSG, Urteil vom 29.08.2023, Az.: B 1 KR 18/22 R

Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird, den Versorgungs­auf­trag nicht überschreitet und i.S. von § 39 Abs 1 Satz 2 SGB V erforderlich und wirt­schaft­lich ist.

Bei der Strahlentherapie handelt es sich zwar um eine allgemeine Krankenhausleistung. Nach § 2 Abs 2 Satz 2 Nr 2 KHEntgG gehören zu den allgemeinen Krankenhausleistungen auch die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfs­mitteln, Unterkunft und Verpflegung (§ 39 Abs 1 Satz 3 SGB V. Zugelassene Kranken­häu­ser sind verpflichtet, die Versicherten – ggf. unter konsiliarischer Hinzuziehung Dritter – mit allen während der stationären Behandlung notwendigen (auch ambulanten) Behandlungen zu versorgen. Denn sie tragen während der stationären Behandlung trotz der Hinzuziehung von Dritten für die Versicherten die Gesamtbehandlungsverantwortung. Die Leistung des Hinzu­gezogenen stellt sich auch nach außen als Leistung des Krankenhauses gegenüber dem Patienten dar.

Vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter sind aber nur dann als eigenständige Operationen und Prozeduren nach dem OPS kodierfähig, wenn das Krankenhaus sie nach dem Inhalt seines Versorgungsauftrags auch selbst erbringen durfte. Ist die Erbringung der Strahlentherapie nicht vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst, ist sie nicht als Prozedur kodierfähig.