Kein Ruhen des Krankengeldanspruchs bei fehlender elektronischer Übermittlung der AU-Bescheinigung durch den Vertragsarzt
BSG, Urt. vom 30.11.2023, Az.: B 3 KR 23/22 R
Leitsatz
1. Der Anspruch auf Krankengeld ruht u.a., solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird.
2. Der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld ruht nicht, wenn durch den Vertragsarzt entgegen seiner seit 1.1.2021 gesetzlich begründeten Pflicht die unmittelbar elektronische Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse nicht erfolgt. Eine etwaige Verspätung bei der ab 1.1.2021 von den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten und Einrichtungen an die Krankenkassen zu übermittelnden Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Abs. 1 Satz 1 SGB V führt nicht zu Rechtsfolgen zulasten der Versicherten.