OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2022, Az.: 26 U 15/22

Die vorschnelle Aufgabe der Diagnose einer akuten Suizidalität kann zu einem groben ärzt­lichen Behandlungsfehler führen. Die akute Suizidgefahr führt zu einer gesteigerten Siche­rungspflicht des Behandlers. Die Dokumentation des Inhalts eines Patientengesprächs in seinen wesentlichen Einzelheiten entspricht dem Goldstandard der Psychiatrie. Diese dient der Gewährleistung des gleichen Informationsstands für das gesamte Behandlungsteam.

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.12.2022, Az.: 5 U 70/19

Nicht jede Neuerung innerhalb eines etablierten Prinzips ist als eine aufklärungspflichtige Neu­landmethode anzusehen. Ob es sich um eine Neulandmethode handelt oder um die blo­ße, nicht gesondert aufklärungspflichtige, Varianz eines etablierten Prinzips, ist danach zu bestimmen, ob der ärztliche Behandler unter Wahrung der berechtigten Sicherheitsinteres­sen des Patienten bei Anwendung der Methode ex ante mit der ernsthaften Möglichkeit zu rechnen hatte, dass eine derartige Abweichung der Methode von den anderen etablierten Me­­­thoden vorliegt, dass mit ihr weitere, unbekannte Risiken verbunden sein könnten. Band­scheibenprothesen mit viskoelastischem Kern stellen ein etabliertes Prinzip dar. Die Verwen­dung von derartigen Prothesen mit Deckplatten aus Polycarbonat (Cadisc) statt aus Titan ist die bloße Varianz eines etablierten Prinzips. Diese unterliegt keiner gesonderten Aufklä­rungs­pflicht.

OLG Hamm, Urteil vom 20.12.2022, Az.: 26 U 46/21

An die Aufklärung im Rahmen einer Hüft-TEP sind besondere Anforderungen zu stellen, wenn im Vergleich zu einer normalen Hüftendoprothetik vermehrte Beschwerden möglich sind. Der aufklärende Arzt hat in der Lage zur Vermittlung dieser besonderen Risiken zu sein. Dieses ist zu bejahen, wenn er schon bei entsprechenden Operationen mitgewirkt hat. Soweit der aufklärende Arzt nicht über den entsprechenden Kenntnisstand verfügt, bleibt die Aufklärung defizitär.