Ärztlicher Aufklärungsmangel, Neulandmethode
OLG Oldenburg, Urteil vom 14.12.2022, Az.: 5 U 70/19
Nicht jede Neuerung innerhalb eines etablierten Prinzips ist als eine aufklärungspflichtige Neulandmethode anzusehen. Ob es sich um eine Neulandmethode handelt oder um die bloße, nicht gesondert aufklärungspflichtige, Varianz eines etablierten Prinzips, ist danach zu bestimmen, ob der ärztliche Behandler unter Wahrung der berechtigten Sicherheitsinteressen des Patienten bei Anwendung der Methode ex ante mit der ernsthaften Möglichkeit zu rechnen hatte, dass eine derartige Abweichung der Methode von den anderen etablierten Methoden vorliegt, dass mit ihr weitere, unbekannte Risiken verbunden sein könnten. Bandscheibenprothesen mit viskoelastischem Kern stellen ein etabliertes Prinzip dar. Die Verwendung von derartigen Prothesen mit Deckplatten aus Polycarbonat (Cadisc) statt aus Titan ist die bloße Varianz eines etablierten Prinzips. Diese unterliegt keiner gesonderten Aufklärungspflicht.