Keine „schonungslose“ Aufklärung bei relativ indizierter OP
OLG Dresden, Urteil vom 30.11.2021, Az.: 4 U 1034/20
Mangels Vorliegens eines Aufklärungs- oder Behandlungsfehlers kommt weder ein Schmerzensgeld noch die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten in Betracht. Denn zunächst wurde für die Ausgangsbehandlung der gemäß § 630 h Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Beweis eines ordnungsgemäßen Aufklärungsgesprächs geführt und eine den Anforderungen des § 630 e Abs. 1 BGB entsprechende Aufklärung vorgenommen. Hierbei war auch eine über das tatsächliche medizinische Risiko hinausgehende, „schonungslose“ Aufklärung bei einer relativ indizierten Operation nicht geschuldet, es war dem Patienten lediglich ein zutreffendes Bild über die Risiken und Folgen des Eingriffes zu geben. Auch ein Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung über die Notwendigkeit einer ambulanten, postoperativen Behandlung liegt nicht vor, da diese ohnehin stattgefunden hätte.