LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2023, Az.: L 7 KA 16/19

§ 106 Abs. 2 SGB V in der Fassung vom 19.10.2012 stellt die Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Arzneimittelregressen dar, nach welcher die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch arztbezogene Prüfungen ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen geprüft wird. Gemäß § 20 Abs. 3 und 4 Prüfverordnung entscheidet die Prüfungsstelle darüber, ob und in welcher Höhe der Krankenkasse durch Verletzung vertraglicher Pflichten des Vertragsarztes ein zu ersetzender Schaden entstanden ist. Dieser Prüfungsantrag hat eine die Ausschlussfrist hemmende Wirkung, sofern er innerhalb der Ausschlussfrist von vier Jahren gestellt wurde und der Vertragsarzt von ihm Kenntnis erlangt. Die Kenntnisnahme des Vertragsarztes ist hierbei auch nach Ablauf der Ausschlussfrist möglich, solange dies unverzüglich geschieht.

OLG Dresden, Urteil vom 25.07.2023, Az.: 4 U 659/23

Die Verletzung der Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung umfasst den Vorwurf eines Behandlungsfehlers, für dessen Vorliegen der Patient beweisbelastet ist. Eine diesbezügliche dokumentationspflichtige Aufklärungspflicht ist hierin nicht zu sehen. Ein Befunderhebungsfehler, der aus einem nicht vorwerfbaren Diagnoseirrtum resultiert, stellt aufgrund der sog. Sperrwirkung des Diagnoseirrtums keine Haftungsgrundlage wegen eines Behandlungsfehlers dar.

OLG Dresden, Urteil vom 19.07.2023, Az.: 4 U 245/23

Der Patient ist im Rahmen einer unzureichenden Aufklärung über Behandlungsalternativen beweispflichtig dafür, dass er bei pflichtgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte und der mit dem tatsächlich durchgeführten Eingriff verbundene Schaden verhindert worden wäre. Eine Beweislastumkehr bezüglich des Kausalverlaufs ist auch bei Vorliegen einer „groben“ Verletzung der Aufklärungspflicht zu verneinen, mit der Folge, dass ein „grober Aufklärungsfehler“ nicht anerkannt wird. Es ist kein Sachgrund dafür ersichtlich, bezüglich der Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht den Arzt insoweit beweismäßig schlechter zu stellen als bei einem Behandlungsfehler.