OLG Dresden, Entscheidung vom 18.04.2017, Az.: 4 W 288/17

Der langjährig praktizierte, regelmäßige Austausch von Patienten mit dem beklagten Klini¬kum kann die Besorgnis der Befangenheit des gerichtlichen Sachverständigen rechtfertigten. In einem solchen Fall kann die Annahme nicht fernliegen, der Sachver¬ständige könne sich im Rahmen seines Gutachtens auch sachlich gebotener Kritik enthalten, um seine Zusam¬men-arbeit nicht zu gefährden.

BGH, Urteil vom 11.04.2017, Az.: VI ZR 576/15

Wurde der Patient an sich zutreffend über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die medizinisch gebotene Maßnahme einer weiteren Kontrolle informiert und ist der Patient dieser Aufforderung lediglich nicht nachgekommen, liegt kein Befunderhebungsfehler vor. Vielmehr kommt jedenfalls in diesen Fällen grundsätzlich allein das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung, etwa wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Dringlichkeit der gebotenen Maßnahme, in Betracht. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des ärztlichen Fehlverhaltens liegt hier nämlich regelmäßig nicht in der unter-bliebenen Befunderhebung als solcher, sondern in dem Unterlassen von Warnhinwei¬sen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs.