Abgrenzung zwischen ärztlichem Befunderhebungsfehler und Fehler der therapeutischen Aufklärung
BGH, Urteil vom 11.04.2017, Az.: VI ZR 576/15
Wurde der Patient an sich zutreffend über das Vorliegen eines kontrollbedürftigen Befundes und die medizinisch gebotene Maßnahme einer weiteren Kontrolle informiert und ist der Patient dieser Aufforderung lediglich nicht nachgekommen, liegt kein Befunderhebungsfehler vor. Vielmehr kommt jedenfalls in diesen Fällen grundsätzlich allein das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung, etwa wegen eines unterlassenen Hinweises auf die Dringlichkeit der gebotenen Maßnahme, in Betracht. Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des ärztlichen Fehlverhaltens liegt hier nämlich regelmäßig nicht in der unter-bliebenen Befunderhebung als solcher, sondern in dem Unterlassen von Warnhinwei¬sen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolgs.