OLG Dresden, Beschluss 15.06.2018, Az.: 4 W 116/18
Nach Kündigung eines zahnärztlichen Behandlungsvertrages steht dem Zahnarzt kein Vergütungsanspruch für bereits erbrachte prothetische Leistungen zu, wenn eine Neuanfertigung erforderlich und daher der gefertigte Zahnersatz unbrauchbar ist. Eine Rechnungstellung im Anschluss an die Eingliederung des Zahnersatzes und vor Durchführung von Kontrollterminen stellt keinen Verstoß des Zahnarztes gegen Pflichten aus dem Behandlungsvertrag dar. Der Zahnarzt ist vielmehr grundsätzlich zur Abrechnung seiner erbrachten Dienstleistungen gem. § 611 Abs. 1 BGB, § 10 GOZ berechtigt, auch wenn und soweit noch Kontrolltermine und gegebenenfalls Nachbesserungen bzw. Anpassungsleistungen hätten stattfinden müssen.