OLG Dresden, Beschluss 15.06.2018, Az.: 4 W 116/18

 

Nach Kündigung eines zahnärztlichen Behandlungsvertrages steht dem Zahnarzt kein Vergütungsanspruch für bereits erbrachte prothetische Leistungen zu, wenn eine Neuanfertigung erforderlich und daher der gefertigte Zahnersatz unbrauchbar ist. Eine Rechnungstellung im Anschluss an die Eingliederung des Zahnersatzes und vor Durchführung von Kontrollterminen stellt keinen Verstoß des Zahnarztes gegen Pflichten aus dem Behandlungsvertrag dar. Der Zahnarzt ist vielmehr grundsätzlich zur Abrechnung seiner erbrachten Dienstleistungen gem. § 611 Abs. 1 BGB, § 10 GOZ berechtigt, auch wenn und soweit noch Kontrolltermine und gegebenenfalls Nachbesserungen bzw. Anpassungsleistungen hätten stattfinden müssen.

OLG Dresden, Urteil vom 05.06.2018, Az.: 4 U 597/17

 

In Arzthaftungssachen sind Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen. Das gilt sowohl für Widersprüche zwischen einzelnen Erklärungen desselben Sachverständigen als auch für Widersprüche zwischen Äußerungen mehrerer Sachverständiger, selbst wenn es sich dabei um Privatgutachten handelt. Lassen sich derartige Widersprüche auch durch eine ergänzende Anhörung nicht ausräumen, ist ein weiteres Gutachten eines anderen Sachverständigen einzuholen. Nutzt der Patient ein objektiv unbrauchbares Implantat gleichwohl über einen längeren Zeitraum, kann er sich nicht auf den Ausschluss des Vergütungsanspruches des Zahnarztes berufen.

OLG Dresden, Beschluss vom 01.06.2018, Az.: 4 W 448/18

 

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes überwiegt regelmäßig die Ausgleichsfunktion die Genugtuungsfunktion. Bei der Schmerzensgeldbemessung ist zu beachten, dass für vergleichbare Verletzungen möglichst annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, weshalb Schmerzensgeldtabellen eine wichtige Bedeutung zukommt. Andererseits sind die in den Tabellen erfassten Fälle keine verbindlichen Präjudizien, vielmehr bilden sie nur den Ausgangspunkt für die gerichtlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung und sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen. Für die behandlungsfehlerhafte Implantation eines Hirnimpulsgenerators bei einem langjährigen an M. Parkinson leidenden Patienten ist ein Schmerzensgelt in Höhe von 35.000,- Euro gerechtfertigt

OLG Dresden, Beschluss vom 31.07.2018, Az.: 4 U 252/18

 

Ein Anspruch eines Patienten auf Honorarerlass oder Entfallen des Honoraranspruches wegen einer (zahn-)ärztlichen Leistung setzt einen vollständigen Interessenwegfall an der Leistung voraus. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Patient die Leistung tatsächlich und gleichwohl nutzt. Der Zahnarzt darf Teile seiner Leistung, namentlich die Anfechtung und Farbwahl eines Zahnimplantates an ein Labor delegieren, soweit er die Hoheit über das Behandlungskonzept behält.