Schmerzensgeld für die behandlungsfehlerhafte Implantation eines Hirnimpulsgenerators
OLG Dresden, Beschluss vom 01.06.2018, Az.: 4 W 448/18
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes überwiegt regelmäßig die Ausgleichsfunktion die Genugtuungsfunktion. Bei der Schmerzensgeldbemessung ist zu beachten, dass für vergleichbare Verletzungen möglichst annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist, weshalb Schmerzensgeldtabellen eine wichtige Bedeutung zukommt. Andererseits sind die in den Tabellen erfassten Fälle keine verbindlichen Präjudizien, vielmehr bilden sie nur den Ausgangspunkt für die gerichtlichen Erwägungen zur Schmerzensgeldbemessung und sind nur im Rahmen des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes als Orientierungsrahmen zu berücksichtigen. Für die behandlungsfehlerhafte Implantation eines Hirnimpulsgenerators bei einem langjährigen an M. Parkinson leidenden Patienten ist ein Schmerzensgelt in Höhe von 35.000,- Euro gerechtfertigt