OLG Naumburg, Urteil vom 24.03.2017, Az.: 1 U 109/16

 

Ein gesamtschuldnerischer Innenausgleichsanspruch eines Krankenhauses (bzw. seines Haftpflichtversicherers nach Anspruchsübergang gemäß § 86 Abs. 1 VVG) gegen einen niedergelassenen Facharzt, der für das Krankenhaus auf honorarärztlicher Basis tätig ist und Operationen durchführt, kann ausgeschlossen sein, wenn die Aufklärung und die OP-Indikation nicht als teilbare Leistung gegenüber der Operation anzusehen sind, sondern vielmehr eine einheitliche Behandlung darstellen. In diesem Falle hat die Behandlung ihren Schwerpunkt in der Operation und ist daher insgesamt der Tätigkeit des beklagten Honorararztes zuzuordnen.