BSG, Urteil vom 19.07.2023, Az.: B 6 KA 5/22 R
Im Falle der Nichtaufnahme bzw. Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ist stets vorrangig vor einer Zulassungsentziehung zu prüfen, ob ein bloßes Ruhen der Zulassung nach § 95 Abs. 5 SGB V i.V.m. § 26 Ärzte-ZV in Betracht kommt, da die (Wieder-)Aufnahme der Tätigkeit in angemessener Frist zu erwarten ist und dem Ruhen Gründe der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung nicht entgegenstehen. Nicht erforderlich ist, dass die Wiederaufnahme am alten Vertragsarztsitz (§ 95 Abs. 1 Satz 5 SGB V) erfolgen soll. Auch kann dahinstehen, ob zu dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Sitzverlegung noch ein hinreichendes Praxissubstrat vorhanden war. Dies ist keine Voraussetzung für die Genehmigung der Verlegung eines Vertragsarztsitzes. Wird ein Sitzverlegungsantrag gestellt, der nicht von vorneherein ohne Aussicht auf Erfolg ist, muss dieser in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezogen werden. Dabei steht der Ruhensanordnung nicht entgegen, wenn der Praxisinhaber oder das MVZ seine Tätigkeit am alten Standort bereits eingestellt hatte, als der Antrag auf Genehmigung der Sitzverlegung gestellt wurde. Ein Ruhen der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung kann auch dann angeordnet werden, wenn ein MVZ aufgrund der Nichtausübung der Tätigkeit mehr als sechs Monate nicht fachübergreifend tätig war.