Vorgezogene Aufklärungspflicht des Arztes über eine sekundäre Sectio
OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.03.2023, Az.: 1 U 81/21
Soweit der Arzt eine Behandlungsmaßnahme infolge einer unzureichenden Aufklärung ohne wirksame Einwilligung des Patienten ausführt, liegt eine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten vor. Zugleich stellt sich die durchgeführte Behandlungsmaßnahme als rechtswidrig i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB dar. Dies kann bei einem Patienten, der bei dieser Behandlung einen Schaden an Körper oder Gesundheit davongetragen hat, zu einem entsprechenden Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 249 ff., 253 Abs. 2 BGB führen, sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Als Haftungsvoraussetzung des behandelnden Arztes ist jedoch stets das Vorliegen einer nachweislichen Beeinträchtigung der Gesundheit des Patienten durch die Behandlung zu fordern. Kann ein gesundheitlicher Primärschaden nicht bereits aus der infolge einer unzureichenden Aufklärung pflicht- und rechtswidrigen Behandlungsmaßnahme selbst abgeleitet werden, hat der Nachweis eines solchen durch den Patienten, hier des ungeborenen Kindes, unter Zugrundelegung des Beweismaßes des § 286 Abs. 1 ZPO zu erfolgen. Soweit sich bei einer Geburtseinleitung mittels Misoprostol ausschließlich dasjenige spezifische Behandlungsrisiko verwirklicht, das der medikamentösen Geburtseinleitung gerade entspricht und über welches eine umfassende Aufklärung der Schwangeren erfolgte, ist eine Haftung des behandelnden Arztes wegen einer unzureichenden Risikoaufklärung ausgeschlossen. Eine Pflicht des geburtsleitenden Arztes zur vorgezogenen Aufklärung über eine sekundäre Sectio ist lediglich dann zu bejahen, wenn aus medizinischer Sicht ex ante aufgrund konkreter Umstände deutliche Anzeichen dafür vorliegen, dass der Geburtsvorgang einen derartigen Verlauf nehmen kann, als dass sich eine Schnittentbindung zu einer echten bis hin zu einer gebotenen vaginalen Entbindung entwickelt. Ein solcher Fall ist, wie vorliegend, nicht gegeben, wenn aus medizinischer Sicht ex ante lediglich eine leichte Erhöhung der Grundwahrscheinlichkeit für eine sekundäre Sectio anzunehmen ist.