OLG Dresden, Urteil vom 18.08.2020, Az.: 4 U 1242/18
Der Umstand, dass der Verletzte die verletzungsbedingten Einschränkungen bewusst wahrnimmt und hierunter in besonderem Maße leidet, rechtfertigt für sich genommen ein Schmerzensgeld, wie es für Fälle der vollständigen Persönlichkeitszerstörung zugesprochen wird, nicht. Anders kann dies dann sein, wenn dieses Empfinden Krankheitswert erreicht.
Sachverhalt:
Der im Jahre 2006 geborene und durch seine leiblichen Eltern vertretene Kläger begehrt die Zahlung von Schmerzensgeld in Form eines Kapitalbetrages und einer Schmerzensgeldrente, Schadensersatz für personellen und sachlichen Pflegemehrbedarf und die Feststellung der Einstandspflicht für künftige immaterielle und materielle Schäden wegen Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit der ärztlichen Versorgung seiner schwangeren Mutter sowie bei der Geburtshilfe. Die Mutter des Klägers war in der 28. Schwangerschaftswoche im Hause der Beklagten wegen eines Darmverschlusses operiert worden. Hierbei unterließ das Personal der Beklagten eine hinreichende Überwachung des ungeborenen Klägers, bemerkte infolge dessen zu spät dessen lebensbedrohliche Vitalparameter und ging auch nach Entdeckung der für das Ungeborene lebensbedrohlichen Situation nicht standardgemäß vor. Die Beklagte überwies an die Klägerseite am 13.01.2013 mit Wertstellung beim Kläger zum 18.01.2013 200.000 Euro auf das geforderte Schmerzensgeld nebst Zinsen sowie auf die vermehrten Bedürfnisse 50.000 Euro zuzüglich Zinsen. Mit dem angefochtenen Grund- und Teilurteil verurteilte das LG die Beklagte zur Zahlung weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 225.000 Euro, einer Schmerzensgeldrente in Höhe von 300 Euro monatlich und zu Schadensersatz in Höhe von 134.697,00 Euro allein für den personellen Pflegemehrbedarf. Die aus Sicht des LG noch nicht entscheidungsreifen Fragen zu den sonstigen materiellen Schäden hat es ausdrücklich ausgenommen. Ferner hat es die Einstandspflicht der Beklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden festgestellt. Mit ihrer Berufung greift die Beklagte das Urteil nur beschränkt an. Sie akzeptiert die Feststellung ihrer Einstandspflicht für künftige Schäden ebenso wie die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 350.000 Euro nebst Zinsen einschließlich des von ihr bereits hierauf gezahlten Betrages. Sie wehrt sich hingegen gegen die Zahlung einer Schmerzensgeldrente sowie gegen ein höheres Schmerzensgeld als 350.000 Euro.
Entscheidungsanalyse:
Der 4. Zivilsenat des OLG Dresden hat geurteilt, dass im konkreten Fall ein Gesamtschmerzensgeld von gerundet 425.000 Euro angemessen ist. Diese Summe sei auf einen kapitalisierten Schmerzensgeldbetrag von 350.000 Euro und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 250 Euro aufzuteilen. Der Senat erläutert, dass der Kläger nach wie vor und voraussichtlich auch dauerhaft an erheblichen Bewegungseinschränkungen in Form einer dyskinetischen koreoatetoiden Cerebralparese mit einer Hyperkinesie und Rumpfhypotonie sowie Hypotonie der unteren Extremitäten leidet. Selbstständig laufen könne der Kläger nicht und werde es voraussichtlich auch niemals können. Diese Einschränkungen würden sich im weiteren Verlaufe des Lebens des Klägers auch in der gesteigerten Wahrscheinlichkeit von Folgeerkrankungen niederschlagen. Auch leide der Kläger an kognitiven Einschränkungen. Nach Auffassung des OLG ist hingegen das vom LG zugesprochene Schmerzensgeld in Höhe von gerundet 512.000 Euro überhöht. In der Summe von Einmalbetrag und Schmerzensgeldrente erreiche es einen Umfang, der in Entscheidungen anderer Obergerichte für Fälle der vollständigen Zerstörung der Persönlichkeit zugesprochen worden seien. Damit sind aus Sicht des Senats die hier in Rede stehenden Einschränkungen jedoch nicht vergleichbar. Nach Auffassung des Senats ist die teilweise erhaltene Fähigkeit des Klägers, die eigene Person und die eigene Umwelt zu erleben, zwar dem Grunde nach schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, wenn sie mit der Fähigkeit einhergeht, die eigenen Einschränkungen in verstärktem Maße wahrzunehmen, in erheblichem Umfang aber erst dann, wenn sich hieraus ein psychisches Leiden mit Krankheitswert entwickelt. Dies sei bei dem Kläger zumindest derzeit nicht der Fall. Der Gefahr, dass er in der Zukunft eine psychische Erkrankung entwickeln werde, die wiederum der Beklagten anzulasten wäre, könne durch einen Feststellungsantrag bezüglich der Zukunftsschäden Rechnung getragen werden. In etwa vergleichbar erscheinen dem OLG hier die Entscheidungen des OLG Hamm vom 19.03.2018 – 3 U 63/15 – und vom 30.10.2015 – 26 U 130/08 -, in denen jeweils ein Schmerzensgeldbetrag von 400.000 Euro zugesprochen wurde, allerdings ohne eine Schmerzensgeldrente. Das OLG ist daher zu dem Ergebnis gelangt, dass das vom LG ausgeurteilte Gesamtschmerzensgeld zu reduzieren war. Nach der vom OLG Dresden vertretenen Auffassung sind die unentgeltlich erbrachten und erstattungsfähigen Pflegeleistungen durch Familienangehörige „marktgerecht“ zu bewerten. Werden einem geschädigten Kind die notwendigen Pflegeleistungen unentgeltlich durch seine Angehörigen erbracht, ist auch deren Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten, soweit sie ihre Art nach in vergleichbarer Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden können. Das OLG Dresden schätzt in diesem Urteil den Nettostundenlohn für den geltend gemachten Zeitraum von Januar 2006 bis 31.12.2009 auf einheitlich 9,50 Euro und dem 01.01.2010 auf 10,50 Euro netto.