OLG Hamm, Urteil vom 23.02.2018, Az.: 26 U 91/17

 

Ein Patient kann von seiner Klinik aufgrund des Behandlungsvertrags nur dann Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist. Auch muss die Klinik den Patienten nicht bei Recherchen unterstützen, durch die der Patient sich erst die Beschaffung von über die Dokumentation hinausgehender Informationen zu möglichen Behandlungsfehlern erhofft.

 

BGH, Urteil vom 19.04.2018, Az.: III ZR 255/17

Eine von einem Krankenhaus verwendete formularmäßige Wahlleistungsvereinbarung, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB enthält, kann auslegungsfähig sein. Die Auslegung ergibt, dass eine Klausel, wonach sich die Wahlleistungsvereinbarung auf alle an der Behandlung beteiligten liquidationsberechtigen „Ärzte des Krankenhauses“ erstreckt, nur solche Ärzte erfasst, die in einem (festen) Anstellungs- oder Beamtenverhältnis zum Krankenhausträger stehen, und Honorar-, Beleg- oder Konsiliarärzte nicht darunter fallen. Die Klausel bezieht sich ausdrücklich nicht auf alle an der Behandlung des Patienten im Krankenhaus beteiligten Ärzte, zu denen auch der zuletzt genannte Personenkreis gehören würde, sondern schränkt den Kreis auf die liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses ein.