BGH, Beschluss vom 21.06.2022, Az.: VI ZR 310/21
Genügt die Aufklärung im Rahmen eines Behandlungsvertrages nicht die an sie zu stellenden Anforderungen, kann sich der Behandelnde darauf berufen, dass der Patient auch im Fall einer ordnungsgemäßen Aufklärung in die Maßnahme eingewilligt hätte. Im Falle eines dann entstehenden Entscheidungskonflikts, falls ihm rechtzeitig die Risiken des Eingriffs verdeutlicht worden wären, darf der im Anschluss entscheidende Tatrichter Feststellungen darüber, wie sich der Patient bei ausreichender Aufklärung entschieden hätte, nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten treffen. Denn durch die persönliche Anhörung soll vermieden werden, dass das Tatgericht für die Verneinung eines Entscheidungskonflikts vorschnell auf das abstellt, was bei objektiver Betrachtung als naheliegend oder vernünftig erscheint, ohne die persönlichen, möglicherweise weniger naheliegenden oder als unvernünftig erscheinenden Erwägungen des Patienten ausreichend in Betracht zu ziehen.