Arglist bei Verschweigen einer depressiven Vorerkrankung durch den Versicherungsnehmer
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.06.2018, Az.: 5 U 55/16
Ein Versicherungsnehmer, bei dem umfangreiche neurologische Abklärungen erfolgt sind und der wiederholt wegen depressiver Erkrankung in ärztlicher und fachärztlicher Behandlung war und außerdem dauerhaft Medikamente gegen „Sodbrennen“ einnimmt, handelt arglistig, wenn er bei Beantragung einer privaten Krankenversicherung auf entsprechende Fragen lediglich einen ausgeheilten Nabelbruch und zwei Psychotherapiesitzungen nach dem Tode des Vaters erklärt. Für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers spricht es, wenn dieser Erkrankungen verschweigt, die ihm offensichtlich erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten, wie namentlich schwere, chronische oder schadengeneigte oder immer wieder auftretende zahlreiche oder dauerhafte Erkrankungen oder gesundheitliche Beeinträchtigungen.