Rechte bei Fixierungsanordnungen
Wie
es in dem Entwurf weiter heißt, hatte das Bundesverfassungsgericht in seinem
Urteil festgestellt, dass die Fixierung einen Eingriff in das Grundrecht auf
die Person darstelle. Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer
7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handele es sich um eine
Freiheitsentziehung im Sinne des Artikels 104 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG),
die von der zugrundeliegenden Entscheidung über die Freiheitsentziehung als
solcher nicht gedeckt sei und daher den Richtervorbehalt abermals auslöse.
Daher
sei im Bereich des Straf- und Maßregelvollzugs sowie im Bereich des Vollzugs
der Untersuchungshaft und der einstweiligen Unterbringung eine Rechtsgrundlage
für freiheitsentziehende Fixierungen zu schaffen, die den Richtervorbehalt
vorsieht. Hierzu seien die Länder aufgerufen. Der Anwendungsbereich der
bundesgesetzlichen Ermächtigung beschränke sich auf die nach der
Föderalismusreform im Jahr 2006 weiterhin in die Kompetenz des Bundes fallenden
Gefangenen der Zivilhaft.
Den
Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD finden Sie im Internetangebot
des Deutschen Bundestages: BT-Drs.
19/8939
Quelle: Deutscher Bundestag; hib 363/2019 vom 03.04.2019