Vertrauen des Versicherungsmaklers hinsichtlich der Beantwortung von Gesundheitsfragen durch den Versicherungsnehmer
OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.12.2018, Az.: 11 U 94/18
Ein Versicherungsmakler darf den Angaben des Versicherungsnehmers zu den Gesundheitsfragen des Versicherers vertrauen, wenn er ihn zuvor auf seine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung der Fragen hingewiesen hat und keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die erteilten Auskünfte unvollständig oder fehlerhaft sind. Der Versicherungsmakler ist in diesem Zusammenhang nicht verpflichtet, einen Arztbericht, der ihm lediglich zur Weiterleitung an den Versicherer übergeben worden ist, auf eine Übereinstimmung mit den Angaben des Versicherungsnehmers hin zu überprüfen. Der Schadensersatz wegen Verletzung der Beratungspflicht durch den Versicherungsmakler begehrende Versicherungsnehmer muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass der Versicherungsvermittler seine Beratungspflicht verletzt hat. Den Versicherungsvermittler trifft dann lediglich eine sekundäre Darlegungslast.