Haftung eines Zahntechnikers für das Beschleifen einer Prothese
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.01.2019, Az.: 8 U 223/12
Wer in der Bundesrepublik Deutschland die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe des Zahnheilkundegesetzes (§ 1 Abs. 1 ZHG). § 1 Abs. 1 ZHG und die §§ 153, 161 Abs. 1 StGB sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Zahntechniker, die im Auftrag von Zahnärzten aufgrund eines Abdrucks oder Modells des Kiefers des Patienten Behandlungsapparaturen herstellen und diese einschleifen, Gebiss- und Zahnbefunde fertigen und dem Zahnarzt Behandlungsvorschläge unterbreiten, üben nicht die Zahnheilkunde aus und haften daher nicht nach den genannten Vorschriften für das Fehlen einer Approbation als Zahnarzt. Das Beschleifen einer farbig markierten Prothese außerhalb des Mundes eines Patienten stellt danach keine Ausübung der Zahnheilkunde dar.