Abwarten anstelle einer relativ indizierten Operation als echte Behandlungsalternative
OLG Dresden, Beschluss vom 28.03.2018, Az.: 4 U 23/18
Zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten ist dieser über die Alternative zwischen einer konservativen Behandlung und einer Operation aufzuklären. Dies ist nur erforderlich, wenn konservative Methoden eine echte Wahlmöglichkeit darstellen, weil sie zumindest gleichwertige Chancen, aber unterschiedliche Risiken in sich bergen. In gleicher Weise stellt das bloße Abwarten eine echte Behandlungsalternative dar, über die aufgeklärt werden muss, wenn die Operation nicht dringlich ist und zumindest ähnliche Chancen in sich birgt. Das Risiko, bei einer Operation eine Gefühlsminderung im Versorgungsgebiet eines Nerves zu erleiden, ist mit dem Hinweis auf die Möglichkeit von „Nervverletzungen“ ausreichend beschrieben. Bei einer Kombinationsoperation ist es nicht erforderlich, über Operationsrisiken, die bei jedem der Eingriffe auch isoliert auftreten können, mehrfach aufzuklären.