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LG Flensburg, Urteil vom 08.10.2021, Az.: 3 O 188/18

Unter dem allgemein anerkannten fachlichen Standard im Sinne des § 630a Abs. 2 BGB ist der jeweilige Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnis und ärztlicher Erfahrung zu verste­hen, der zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlich ist und sich in der Erprobung bewährt hat. Der Begriff zeichnet sich durch einen Moment professioneller Akzeptanz aus. Sofern ein Arzt einer Behandlungssituation ausgesetzt ist, die nur wenige Ärzte deutschland­weit jemals während ihres gesamten Berufslebens erleben und die aufgrund des seltenen Auftritts im Alltag nicht trainiert werden kann, und für deren Behandlung darüber hinaus auch weder in Lehrbüchern, Leitlinien o.ä. Handlungsanleitungen oder -beschreibungen existieren, fehlt es an den zur Bestimmung eines Standards i.S.d. § 630a Abs. 2 BGB erforderlichen ärztlichen Erfahrungen und Erprobungen. Dies führt aber nicht in einer solchen Behandl­ungs­­si­tua­tion zum Wegfall von Sorgfaltspflichten. Die in § 630a Abs. 2 BGB getroffene Regelung stellt lediglich eine Ergänzung des Sorgfaltsmaßstabs des § 276 Abs. 2 BGB dar. Für den Fall, dass ein allgemein anerkannter Standard für die Behandlung nicht existiert, ist konsequenterweise die Sorgfalt eines vorsichtig Behandelnden einzuhalten.