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SG Karlsruhe, Urteil vom 15.09.2021, Az.: S 5 KR 527/21

Regelmäßig muss die Versorgung mit Cannabis zur Behandlung von schwerwiegenden Krankheiten genehmigt werden. Dem behandelnden Vertragsarzt kommt hierbei eine Einschätzungsprärogative zu, die die inhaltliche Prüfung durch die Krankenkasse und mittelbar auch durch das Gericht darauf beschränkt, ob die Einschätzung des Arztes nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei ist. Weder die Krankenkasse noch das Gericht dürfen ihre Auffassung an die Stelle einer plausiblen Einschätzung des Arztes setzen, sodass es auch nicht darauf ankommt, ob die Einschätzung letztlich „richtig“ ist.