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LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.08.2021, Az.: L 6 KR 116/16

Im Falle eines mikrobiologischen Keimnachweises aus dem Operationsgebiet ist auch ohne Nachweis einer konkreten Wirtsreaktion die Kodierung von T81.4 (als besondere Infektion) als Nebendiagnose gerechtfertigt, wenn eine spezifische, von allgemeinen prophylaktischen Maßnahmen abgrenzbare antibiotische Behandlung erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist eine solche Kodierung nicht deshalb ausgeschlossen, weil das tatsächliche Vorliegen einer Infektion mangels entsprechender Indizien nicht nachgewiesen ist. Dies steht im Einklang mit der einhelligen Sicht der Fachwelt, dass allein der Nachweis von Erregern in einem Abstrich nicht schon das Vorliegen einer Infektion bestätigt, was sowohl dem alltagssprachlichen Wort­­gebrauch als auch dem Verständnis der Beteiligten entspricht.