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BGH, Urteil vom 04.06.2024, Az.: VI ZR 108/23

Ein Patient hat gegen einen behandelnden Arzt einen Anspruch auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen eines Behandlungsfehlers, wenn dieser kausal für die auf­getretene Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Vorliegend hat der frühgeborene Patient eine Sehbeeinträchtigung, einhergehend mit einer Netzhautablösung erlitten, wobei dem behan­delnden Arzt ein ärztliches Fehlverhalten in der unterbliebenen Kontrolluntersuchung am errechneten Geburtstermin vorgeworfen wird. Die nun in § 630h V S. 2 BGB geregelte Beweislastumkehr hat einen festgestellten Befunderhebungs- oder Befundsi­che­rungsfehler zur Voraussetzung. Sie ist jedoch nicht anzuwenden, wenn der Behandlungsfehler, wie vorliegend, einen Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Information darstellt. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Verletzung der Informationspflicht unmittelbar das Unterblei­ben der Erhebung medizinisch gebotener Befunde zur Folge hat.