Schlagwortarchiv für: Befunderhebungsfehler

OLG Dresden, Urteil vom 30.04.2024, Az.: 4 U 452/22

Führt die unrichtige diagnostische Einstufung einer Erkrankung dazu, dass der Arzt die nach dem medizinischen Standard gebotenen Untersuchungen erst gar nicht veranlasst hat, ist er aufgrund unzureichender Untersuchungen vorschnell zu einer Diagnose gelangt, die er, wie vorliegend, nicht durch die medizinisch gebotenen Befunderhebungen abgeklärt hat, sodass, in Abgrenzung zu einem Diagnosefehler, ein Befunderhebungsfehler anzunehmen ist. Auf­grund der Tatsache, dass die hier anhand des Laborberichts festgestellte Anämie bei dem Patienten nicht bekannt war und dieser Beschwerden unklarer Genese hatte, hätte die Ursa­che durch den Hausarzt zwingend abgeklärt werden müssen. Dieses Unterlassen ist als grob behandlungsfehlerhaft zu werten. Zwar trägt der Patient grundsätzlich ein Mitverschulden, wenn der die Vorstellung beim Facharzt trotz ärztlichen Rats seines Hausrats, wie hier gesche­hen, unterlässt. Aus medizinischer Sicht trug der Hausarzt jedoch im Rahmen der Ermitt­l­ung der Verschuldensanteile bis zur tatsächlichen Übernahme der Behandlung durch einen nachbehandelnden Neurologen als Hausarzt die Verantwortung und hätte in diesem Zusammenhang unverzüglich weitere erforderliche Maßnahmen bei dem Patienten veran­lassen müssen, sodass dessen Verschuldensbeitrag höher einzustufen ist.

OLG Dresden, Beschluss vom 14.03.2023, Az.: 4 U 2288/22

Soweit der Patient neben dem Träger eines Krankenhauses auch einen dort beschäftigten Arzt in Anspruch nimmt, ist er verpflichtet, substantiiert einen Behandlungskontakt zu behaupten, falls sich dieser nicht aus den Behandlungsunterlagen entnehmen lässt. Steht ein grober Behandlungsfehler fest, obliegt dem Behandler die Beweislast für die Behaup­tung, der Schaden wäre auch bei rechtzeitigem und ausreichendem Handeln in gleicher Weise eingetreten. Hiervon ist auch dann auszugehen, wenn der Behandler beweist, dass bei ungehindertem Geschehensablauf das Ergebnis einer rechtzeitigen Befunderhebung erst nach dem tatsächlichen Schadenseintritt vorgelegen hätte. Ein einfacher Befunderhebungs­feh­ler kann allenfalls dann zur Haftung führen, sofern die tatsächlich durchgeführte Befund­erhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen reaktionspflichtigen Befund ergeben hätte.