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OLG Dresden, Beschluss vom 26.01.2022, Az.: 4 U 1588/21

Aus der noch fehlenden Facharztanerkennung lässt sich nicht die Vermutung herleiten, dass der Behandler zu einer Behandlung nicht befähigt und dieses Fehlen für einen Gesundheitsschaden ursächlich war.

OLG Dresden, Beschluss vom 02.09.2021, Az.: 4 U 730/21

Handlungsanweisungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände dürfen nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Maßgeblich ist der Facharztstand zum Zeitpunkt der Behandlung, wobei der Standard lediglich eine Auskunft über das zu erwartende Verhalten eines gewissenhaften und aufmerksamen Arztes in der konkreten Behandlungssituation aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereiches gibt. So geben auch Leitlinien nicht mehr her, da sie kein Sachverständigengutachten zu ersetzen vermögen. Im Einzelfall können sie zwar den medizinischen Standard und gebotenen Eingriff beschreiben, aber auch ebenso veraltet sein oder wesentliche Umstände gänzlich außer Betracht lassen.