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OLG Dresden, Urteil vom 29.03.2022, Az.: 4 U 980/21

Voraussetzung für die Annahme eines Diagnoseirrtums ist das Vorliegen einer vorwerfbaren Fehlinterpretation der erhobenen Befunde. Sofern die unrichtige Diagnose demgegenüber darin zu sehen ist, dass der Arzt die Erhebung der gebotenen Befunde gar nicht erst ver­anlasst hat, ist ein Befunderhebungsfehler anzunehmen. Die Anhörung eines Privat­gutach­ters zum Inhalt des für eine Partei erstellten Gutachtens von Amts wegen durch das Gericht ist nicht möglich. Die Frage, ob eine Indikation für eine strahlenbelastende Bild­gebung vor­gelegen hat, ist dem radiologischen Facharztstandard zuzuordnen.