LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2022, Az.: L 11 KR 236/20
Hat das Krankenhaus einen Vergütungsanspruch nach § 109 Abs. 4 SGB V und begleicht die Krankenkasse diese Schlussrechnung innerhalb vorgegebener Zahlungsfristen, erfolgt diese Zahlung konkludent unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Prüfung. Denn der Krankenkasse ist eine eigene, sachgerechte Prüfung eines Krankenhausaufenthaltes und der dafür vom Krankenhaus geforderten Abrechnung in diesem Zahlungszeitraum nicht möglich und das Krankenhaus muss noch mit einer nachträglichen Prüfung ihrer Abrechnung seitens der Krankenkasse rechnen. Anders ist es aber, wenn das Krankenhaus die nach § 301 SGB V erforderlichen Daten der Krankenkasse vollständig übermittelt hat, die Krankenkasse eine einzig in Betracht kommende Auffälligkeitsprüfung nicht eingeleitet hat, aber nach Ablauf der Prüffrist eine Erstattungsforderung einklagt. Dann trägt sie die Beweislast für das Bestehen ihres Erstattungsanspruchs.