OLG Köln, Urteil vom 09.01.2019, Az.: 5 U 25/18

Die Wahrung fachärztlichen Standards setzt nicht zwingend voraus, dass der Eingriff von einem Arzt durchgeführt wird, der die Facharztausbildung vollständig und erfolgreich absolviert hat. Ein Assis­tenzarzt kann und muss mit fortschreitender praktischer Erfahrung selbständig Behandlungsmaßnah­men vornehmen. Dies gilt für Herzkatheter-Untersuchungen ebenso wie für sonstige Eingriffe, insbe­sondere Anfängeroperationen. Allerdings darf dem Patienten hierdurch kein zusätzliches Risiko ent­ste­hen. Soweit dem in Weiterbildung befindlichen Arzt die vom Facharztstandard geforderte Er­fah­rung fehlt, muss dies durch besondere Maßnahmen der Überwachung und jederzeitigen Eingriffs­bereitschaft durch einen erfahrenen Arzt ausgeglichen werden. Die Überwachung einer Ärztin in Weiterbildung bei der selbständigen Durchführung einer Herzkatheteruntersuchung ist dann ausrei­chend gewährleistet, wenn sie durch einen Oberarzt erfolgt, der dem Geschehen von einem angrenzenden Monitorraum aus folgt.

BGH, Urteil vom 19.02.2019, Az.: VI ZR 505/17

Soweit dem Patienten die primäre Darlegung des Konfliktstoffs durch Erfüllung der zugrun­deliegenden Anforderungen gelingt und somit ein fehlerhaftes Verhalten auf der Behandlungs­seite aufgrund der Folgen zu vermuten ist, führt dies zu einer erweiterten (sekundären) Darle­gungslast der Behandlunggsseite, da es ihr möglich und zumutbar ist, den Sachverhalt näher aufzuklären. Bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes ist regelmäßig von diesem Fall auszu­gehen. An die Substantiierungspflicht sind bei einem Arzthaftungsprozess lediglich maßvolle Anforderungen zu stellen, da dieser keine genauen Kenntnisse von den medizinischen Vorgän­gen hat und diese auch nicht von ihm erwartet werden können. Diese eingeschränkte primäre Darlegungslast geht grundsätzlich mit einer gesteigerten Verpflichtung des Gerichts zur Sachver­haltsaufklärung einher. Eine Einschränkung der Darlegungslast des Patienten kann sich unter Umständen auch daraus ergeben, dass er außerhalb des Geschehensablaufs steht und ihm eine nähere Substantiierung nicht möglich ist.