Substantiierungspflicht bei Hygieneverstoß-Behauptung
BGH, Beschluss vom 18.02.2020, Az.: VI ZR 280/19
Im Arzthaftungsprozess wird die sekundäre Darlegungslast der Behandlungsseite ausgelöst, wenn die primäre Darlegung des Konfliktstoffs durch den Patienten den insoweit geltenden maßvollen Anforderungen genügt. Die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens der Behandlungsseite muss aufgrund der Folgen für ihn gestattet sein, und es muss der Behandlungsseite möglich und zumutbar sein, den Sachverhalt näher aufzuklären. Letzteres wird bei der Behauptung eines Hygieneverstoßes regelmäßig der Fall sein. Für das Auslösen der sekundären Darlegungslast ist nicht Voraussetzung, dass der Patient konkrete Anhaltspunkte für einen Hygieneverstoß vorträgt.