Ärztliche Aufklärungspflichten bei einer kosmetischen Operation
OLG Dresden, Beschluss vom 08.10.2019, Az.: 4 U 1052/19
Bei einer kosmetischen Operation, die medizinisch nicht zwingend geboten ist, reicht eine umfassende Risikoaufklärung nicht aus. Vielmehr gehört es zur besonderen Verantwortung des Arztes, seinem Patienten das Für und Wider mit allen Konsequenzen und Alternativen schonungslos vor Augen zu führen. Dies betrifft nicht nur die Risiken der vom Arzt konkret ins Auge gefassten Operationsmethode, sondern bereits die Wahl der Behandlungsmethode als solche. Hierzu gehört auch die Aufklärung über das Risiko chronischer, nicht lediglich vorübergehender Schmerzen infolge der Operation. Bei einer rein kosmetischen Operation ist in der Regel von der Plausibilität des vom Patienten behaupteten Entscheidungskonflikts auszugehen.