Keine arglistige Täuschung durch Versicherungsnehmer bei falschem Ausfüllen von Gesundheitsfragen durch Agenten
OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.03.2017, Az.: 5 U 35/15
Der Versicherer einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung kann den Vertrag wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherer anfechten. Dieser handelt bei Beantwortung der Gesundheitsfragen aber nicht arglistig, wenn er den von ihm beauftragten Versicherungsagenten zutreffend informiert, dieser jedoch einen Teil der Gesundheitsfragen wahrheitswidrig verneint. Es ist nicht möglich, dass der Versicherer den Beweis der unzulänglichen Information allein durch die Vorlage des Antrags führt, wenn der Agent des Versicherers das Antragsformular selbst ausgefüllt hat.