Befunderhebungsfehler bei seltener Krankheit
OLG Dresden, Urteil vom 11.01.2018, Az.:4 U 831/17
Ist eine Erkrankung (Spondylodiszitis) wegen unspezifischen Symptomen schwer zu diagnostizieren (in der Regel vergehen bis zur endgültigen Diagnose sechs Monate) und waren weiterführende neurologische Untersuchungen wegen einer notwendigen intensivmedizinischen Behandlung des Patienten nicht möglich gewesen, stellt sich die unterlassene weitere diagnostische Abklärung eines Taubheitsgefühls in den Fingern nicht als vorwerfbarer Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers dar. Bei einer Spondylodiszitis handelt es sich um ein seltenes Krankheitsbild. Jedenfalls im Jahr 2009 entsprach es nicht dem medizinischen Standard, bei der Behandlung einer Sepsis Untersuchungen zum Ausschluss einer Spondylodiszitis vorzunehmen, auch wenn es sich hierbei um eine typische Sekundärkomplikation handelt.