Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht
OLG Dresden, Beschluss vom 04.01.2018, Az.: 4 U 1079/17
Der aufklärungspflichtige Arzt hat grundsätzlich nachzuweisen, dass er die von ihm geschuldete Aufklärung erbracht hat. Es bedarf keinen Hinweis auf die Gefahr eines Fehlschlags der Primäroperation. Der Patient muss nur „im Großen und Ganzen“ über Chancen und Risiken der Behandlung aufgeklärt werden. Der Hinweis auf das Risiko einer Re-Operation reicht hierfür aus. Nicht erforderlich ist die exakte medizinische Beschreibung der in Betracht kommenden Risiken in allen denkbaren Stoßrichtungen. Dem Patienten muss nur eine allgemeine Vorstellung von dem Ausmaß der mit dem Eingriff verbundenen Gefahren vermittelt werden, ohne diese zu beschönigen oder zu verschlimmern. Vor der Behandlung einer Thoraxwandhernie ist nicht darüber aufzuklären, dass die Gefahr einer Dislokation des eingesetzten Prolenenetzes besteht.