Verjährungsbeginn bei mangelhafter ärztlicher Aufklärung
OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.08.2018, Az.: 8 U 88/15
Bei Schadensersatzansprüchen wegen Aufklärungsmängeln beginnt die Verjährung in der Regel nicht schon, sobald der Patient einen Schaden auf Grund der medizinischen Behandlung feststellt. Hinzutreten muss vielmehr auch die Kenntnis, dass der Schaden nicht auf einem Behandlungsfehler sondern einem der Behandlung spezifisch innewohnenden Risiko beruht, über das der Patient, dem behandelnden Arzt bekanntermaßen hätte aufgeklärt werden müssen. Ist allerdings überhaupt keine Aufklärung erfolgt, so ist dies dem Patienten von Anfang an bekannt. Steht dazu für ihn überdies fest, dass der Eingriff im Rahmen der ihm anhaftenden Risiken zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen geführt hat, so beginnt der Lauf der Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln der Eingriffs- und Risikoaufklärung sofort.