Haftung eines Operateurs bei Vergessen eines Operationsgeräts im Knie des Patienten
OLG Oldenburg, Urteil vom 24.10.2018, Az.: 5 U 102/18
Hat der Operateur den Verdacht, dass die Metallspitze des verwendeten Trokars im Kniegelenk des Operierten verblieben ist, muss er diesem Verdacht umgehend nachgehen. Verzichtet er darauf, begeht er einen groben Behandlungsfehler. Jedenfalls im Falle bedingten Vorsatzes oder gröbster Fahrlässigkeit ist das Verschulden des Schädigers auch bei ärztlichen Behandlungsfehlern mit Blick auf die erforderliche Genugtuung des Patienten schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Kommt es deshalb zu einem Dauerschaden im Knie, der den vormals sportlich aktiven 46-jährigen Patienten in seiner Lebensführung erheblich einschränkt, so kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro angemessen sein, um den Patienten in den Genuss eines angemessenen Ausgleichs und einer entsprechenden Genugtuung kommen zu lassen.