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Pflicht des operierenden Arztes zur Abklärung bestehender Medikation
ArzthaftungsrechtOLG Köln, Urteil vom 25.04.2016, Az.: 5 U 132/15
Gibt der Patient vor einer Operation auf die Frage, welche Medikamente er einnimmt, ASS (Acetylsalicylsäure) an, so ist der Arzt nicht gehalten, bei dem behandelnden Hausarzt nachzufragen, welche Medikamente der Patient weiter einnimmt, die möglicherweise zu einer Verstärkung der gerinnungshemmenden Wirkung führen können. Entweder kennt ein Patient die Medikamente, die er regelmäßig einnimmt, und kann sie bezeichnen oder er weiß zumindest um die regelmäßige Medikamenteinnahme als solche und kann dem Arzt mitteilen, dass ihm die Namen der Medikamente nicht geläufig sind. In der letzten Fallgestaltung mag je nach Lage der Dinge eine Rückfrage des Operateurs bei anderen Ärzten geboten sein.
Abgrenzung des Befunderhebungsfehlers zu Fehler in Diagnose
ArzthaftungsrechtOLG Naumburg, Urteil vom 14.03.2016, Az.: 1 U 115/14
Das Nichterkennen der Unterversorgung eines ungeborenen Kindes mit Sauerstoff und der sie kennzeichnenden Symptome ist ein objektiver Behandlungsfehler. Wegen der Unterschiedlichkeit im menschlichen Organismus ist bei der Annahme eines zur Haftung des betreffenden Arztes bzw. Krankenhauses führenden Diagnosefehlers dennoch Zurückhaltung geboten. Dem Arzt steht bei der Diagnose grundsätzlich ein gewisser Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zu. Eine objektiv falsche Diagnose stellt daher nur dann einen vorwerfbaren Behandlungsfehler dar, wenn sie für einen gewissenhaften Arzt in der konkreten Situation unvertretbar oder nicht mehr vertretbar war. Ergibt die Beweisaufnahme durch sachverständige Begutachtung, dass den Ärzten bereits deshalb kein Vorwurf zu machen ist, weil sich aufgrund der CTG-Aufnahme kein Hinweis auf eine fetale Gefährdung ergeben hat, weshalb weitere Maßnahmen (wie Befunderhebungen) nicht zu ergreifen waren, so ist davon auszugehen, dass die Ärzte jedenfalls eine zumindest vertretbare Diagnose getroffen haben.