Nachbesserungsanspruch eines Patienten gegenüber Arzt bei mangelhafter Oberkieferprothese
OLG Dresden, Beschluss vom 06.12.2016, Az.: 4 U 1119/16
Ein auf eine zahnprothetische Behandlung gerichteter Vertrag ist zwar grundsätzlich als Dienstvertrag anzusehen, da ein Arzt regelmäßig nur die sachgerechte Behandlung des Kranken, nicht aber den gewünschten Erfolg verspricht. Das Gewährleistungsrecht des Werkvertrages gilt aber bei derartigen Verträgen insoweit, als eine spezifisch zahnärztliche Heilbehandlung nicht vorliegt, sondern es sich um die technische Anfertigung der Prothese handelt. Ein mangelhaftes Werk liegt demnach vor, wenn die Oberkieferprothese durch die Instabilität der eingebauten „Reiterchen“ nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet werden kann. In diesem Fall hat der Patient einen Nachbesserungsanspruch gegenüber dem Arzt. Lässt sich der Patient die prothetische Leistung eines Zahnarztes durch einen Nachbehandler austauschen, ohne zuvor dem Arzt Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben zu haben, ist er regelmäßig mit allen Gewährleistungs- und Entschädigungsansprüchen ausgeschlossen.