Nierenentfernung beim Achtjährigen; intraoperative Aufklärungspflichtverletzung
OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2016, Az.: 3 U 122/15
Stellt sich während der Operation an der Niere eines achtjährigen Kindes heraus, dass der ursprünglich geplante Eingriff nicht durchführbar ist, kann eine neue Situation vorliegen, die eine neue Aufklärung der sorgeberechtigten Eltern über die zu verändernde Behandlung und ihre hierzu erteilte Einwilligung erfordert. Besteht in diesem Fall neben der Entfernung einer Niere grundsätzlich auch die Möglichkeit einer späteren nierenerhaltenden Operation, kann ein Aufklärungsdefizit vorliegen, wenn den Kindeseltern gegenüber die Nierenentfernung als einzig mögliche Behandlung dargestellt wird.
Angesichts der Tragweite und Bedeutung der Entscheidung zwischen einer Nierenentfernung und einer riskanten und schwierigeren Nierenerhaltungsoperation habe eine Aufklärungspflicht bestanden. Dabei sei besonders zu berücksichtigen, dass sich die Kindeseltern in der vor der Operation bestehenden Situation – nach Bedenkzeit und Beratung durch einen niedergelassenen Urologen – ausdrücklich gegen eine Nierenentfernung beim Kläger entschieden hätten. In dieser Situation könne auch nicht von einer hypothetischen Einwilligung der Eltern in die sofortige Entfernung der Niere ausgegangen werden. Vielmehr sei anzunehmen, dass sich die Kindeseltern in einem echten Entscheidungskonflikt zwischen der sofortigen Nierenentfernung und der Möglichkeit der Übergangslösung befunden hätten.
Da die gebotene Aufklärung versäumt worden war, war die intraoperativ erteilte Einwilligung der Eltern, die linke Niere des Klägers zu entfernen, unwirksam und dieser Eingriff rechtswidrig. Angesichts der Vorschädigung der entfernten Niere sei das zuerkannte Schmerzensgeld von 12.500 EUR angemessen.