Behandlungsfehler – Haftung für seelisches Leid Angehöriger
BGH, Urteil vom 21.05.2019, Az.: VI ZR 299/17
Die bei Unfällen zu den Schockschäden entwickelten Grundsätze finden auch bei fehlerhaften ärztlichen Behandlungen Anwendung. Psychische Störungen von Krankheitswert können danach auch bei Behandlungsfehlern eine Gesundheitsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Es besteht in diesem Fall regelmäßig kein rechtfertigender Grund dafür, die Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“ weiter einzuschränken als im Falle von Unfallereignissen. Jedoch bedarf der Zurechnungszusammenhang insbesondere bei psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen einer gesonderten Prüfung.