Pflicht zur Grundaufklärung über die Art und Schwere des Eingriffs
BGH, Urteil vom 28.05.2019, Az.: VI ZR 27/17
Sachverhalt:
Die Klägerin macht gegen den
beklagten Krankenhausträger und drei für diesen tätige Ärzte Schadensersatzansprüche
wegen behaupteter unzureichender Aufklärung über die mit einer ärztlichen
Behandlung verbundenen Risiken geltend. Die Klägerin stellte sich in der Klinik
der Beklagten wegen vom Bereich der Lendenwirbelsäule ausgehender, anhaltender
Schmerzen vor. Es wurde ein Nervenwurzelsyndrom S 1 links diagnostiziert, das
mit einer Spritzentherapie behandelt wurde. Nachdem zwei Injektionen
komplikationslos verlaufen waren, wurden der Klägerin präsakral 40 ml Meaverin
(ein Lokalanästhetikum) und 20 mg Triamcinolon (ein synthetisches
Glukokortikoid) injiziert. Die Klägerin litt bereits während der Behandlung
unter starken Schmerzen. Seit diesem Zeitpunkt leidet sie unter Myoklonien
(unwillkürliche Kontraktionen von Muskeln). Sie musste sich mehrfachen, auch
stationären, Behandlungen unterziehen und ist aufgrund ihrer Erkrankung
arbeitsunfähig und in weiten Teilen ihrer Lebensführung eingeschränkt. Das
Landgericht hat die Beklagten wegen Behandlungsfehlern zur Zahlung eines
Schmerzensgeldes in Höhe von 2.500 Euro verurteilt und die Klage im Übrigen
abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit ihrer Revision, die der Senat zugelassen hat, soweit das Berufungsgericht
auf Aufklärungsfehler gestützte Schadensersatzansprüche verneint hat, verfolgt
die Klägerin ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe:
Der 6. Zivisenat des Bundesgerichtshofs urteilte, dass auf Aufklärungsfehler gestützte Schadensersatzansprüche der Klägerin in Betracht kommen. Der Senat weist darauf hin, dass die bei der Klägerin durchgeführte Spritzentherapie als rechtswidrig zu qualifizieren ist, da sie vor der Durchführung der Therapie nicht über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden ist. Aus Sicht des Senats war die rechtswidrige Spritzentherapie zudem kausal für die bei der Klägerin eingetretenen psychoreaktiven Folgen in Form der Myoklonien. Der BGH führt weiter aus, dass auch der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Eingriff und den bei der Klägerin aufgetretenen Myoklonien besteht. Wenn sich – wie im Streitfall – nur Risiken verwirklicht haben, über die nicht aufzuklären war, kommt ein Wegfall der Haftung des Arztes für Aufklärungsversäumnisse nach Worten des Senats nur dann in Betracht, wenn der Patient wenigstens eine Grundaufklärung über die Art und den Schweregrad des Eingriffs erhalten hat. Dies gilt nach Überzeugung des Senats auch dann, wenn das realisierte – nicht aufklärungspflichtige – Risiko mit den nicht realisierten – aufklärungspflichtigen – Risiken nach Bedeutung und Auswirkung für den Patienten nicht vergleichbar ist. Die Grundaufklärung ist nach Worten des Senats nur dann erteilt, wenn dem Patienten ein zutreffender Eindruck von der Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen vermittelt wird, die für seine körperliche Integrität und Lebensführung auf ihn zukommen können. Dazu gehöre in aller Regel auch ein Hinweis auf das schwerste in Betracht kommende Risiko, das dem Eingriff spezifisch anhaftet. Bezogen auf den konkreten Fall stellt der Senat klar, dass die Klägerin keine Grundaufklärung erhalten hat. Der BGH hat daher die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit das Berufungsgericht auf Aufklärungsfehler gestützte Schadensersatzansprüche verneint hat.